Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt auch beim Bürgergeld:
Ist der Wohnungsmarkt für Leistungsempfänger verschlossen, muss das Jobcenter bei Vorliegen der Voraussetzungen und außergewöhnlicher Umstände wie Behinderung oder Krankheit die tatsächlichen Unterkunftsbedarfe übernehmen ( § 22 Abs. 1 SGB 2 ).
